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Unsere Leistungen
Wir beraten Mitglieder Mitglieder in Steuersachen, wenn diese
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
(§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzes erzielen
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde
liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 9.000 Euro, im Falle der
Zusammenveranlagung von 18.000 Euro, nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.
Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach
den §§ 3 bis[7] 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im
Sinne des § 35a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei
Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen
und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden
sind, dürfen weiterhin beraten werden.
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